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§ 1 Name und Sitz |
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1. |
Der Verein
führt den Namen „Sportfischer Irgertsheim“. |
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2. |
Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
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3. |
Er führt nach
Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der
abgekürzten Form „e. V.“. |
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4. |
Der Verein hat
seinen Sitz in Ingolstadt. |
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§ 2 Zweck des
Vereins |
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1. |
Der Zweck des
Vereins ist die Pflege des privaten Angelsports. |
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2. |
Der Verein ist
eine gemeinnützige, nicht auf Erwerb gerichtete
Organisation. Er ist in politischer und
religiöser Hinsicht neutral. |
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§ 3
Vereinstätigkeit |
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1. |
Der Verein hat
den Mitgliedern durch Kauf oder Pacht von
Fischrechten oder durch Beschaffung von
Berechtigungsscheinen die Gelegenheit zur
Ausübung des Angelsports zu geben. |
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2. |
Er hat seine
Gewässer zu hegen und zu pflegen, zu erhalten,
zu mehren, zu schützen und ordnungsgemäß zu
besetzen. |
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3. |
Er hat den
Mitgliedern und der Jugend durch Schulung und
praktische Ausbildung das Rüstzeug zum
waidgerechten Sportfischer zu geben. |
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4. |
Er hat mit
allen Stellen des Schutzes der Tiere, der Natur
und der Landschaft Kontakt zu pflegen und diese
Einrichtung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu
unterstützen. |
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5. |
Um den
Sportfischereigedanken nachhaltig unterstützen
zu können, ist der Verein bestrebt, sich dem
Bayerischen Landesfischereiverband oder einer
andere Organisation anzuschließen. |
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6. |
Persönliche
Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins sind
unzulässig. |
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§ 4 Verwaltung des
Vereins |
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1. |
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder
Rückvergütungen aus Mitteln des Vereins. |
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2. |
Die Ausgaben für die Verwaltung dürfen ein
Mindestmaß nicht überschreiten. |
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3. |
Als Grundlage zur Beitragsfestsetzung dürfen nur
die Verwaltungskosten des Vereins und die Pacht
und Gewässerunterhaltungs- und Besatzkosten des
Vereins und die Rücklage zum Kauf von
Fischrechten oder Fischweihern dienen. |
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4. |
Für Vereinszwecke ausgelegte Gelder oder bei
Verrichtungen für den Verein entstandene
Unkosten werden nur in tatsächlicher Höhe
vergütet. |
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5. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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6. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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§ 5
Mitgliederformen |
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1. |
Aktive Mitgliedschaft
Ihre Aufnahme ist
vom Besitz eines gültigen Fischereischeines und
von der Anzahl der freien Plätze an den
Vereinsgewässern abhängig. |
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2. |
Passive Mitgliedschaft
Ein Anspruch auf
Übernahme in die aktive Mitgliedschaft besteht.
Sie erfolgt vor anderen Antragstellern. Passive
Mitglieder haben ein Recht auf kurzfristige
Fischereiberechtigungsscheine. |
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3. |
Befristete Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
befristeter Mitglieder beginnt am 01.01. eines
Kalenderjahres und endet am 31.12. ohne dass es
einer Kündigung bedarf. |
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4. |
Ehrenmitgliedschaft
Jedes Mitglied
kann Ehrenmitglied werden. Sie haben die
gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind
jedoch von dem Arbeitseinsätzen, Beitrags- und
sonstigen Zahlungen befreit. Über ihre Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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5. |
Gründungsmitglieder
Alle Mitglieder,
die bei der Gründungsversammlung anwesend waren. |
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6. |
Gründungsehrenmitglieder
Sie haben die
gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder, besitzen
aber Sitz und Stimme im Ausschuss. Über ihre
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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§ 6 Eintritt von
Mitgliedern |
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1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. |
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2. |
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in
den Verein. |
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3. |
Die Beitrittserklärung ist schriftlich
vorzulegen. |
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4. |
Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss in
geheimer Abstimmung. |
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5. |
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss
ist nicht anfechtbar. |
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6. |
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
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7. |
Bei Minderjährigen muss die Beitrittserklärung
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erfolgen. |
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§ 7 Austritt
von Mitgliedern |
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1. |
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein
berechtigt. |
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2. |
Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 2 Monaten nur zum Schluss
eines Kalenderjahres möglich. |
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3. |
Der Austritt ist dem Ausschuss schriftlich zu
erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der
Austrittserklärung an ein Mitglied des
Ausschusses erforderlich. |
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§ 8 Ausschluss von
Mitgliedern |
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1. |
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. |
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2. |
Der Ausschluss aus dem Verein ist bei
Feststellung eines vereinsschädigenden
Sachverhalts oder eines umweltschädigenden
Vergehens innerhalb des Vereins zulässig. |
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3. |
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines
Mitglieds der Ausschuss in geheimer Sitzung. |
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4. |
Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des
Mitglieds ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Sitzung zu verlesen. |
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5. |
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit
der Beschlussfassung wirksam. |
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6. |
Der Ausschluss muss dem Mitglied durch den
Ausschuss unverzüglich eingeschrieben bekannt
gemacht werden. |
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§ 9
Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren |
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1. |
Ein Mitgliederbeitrag und eine Aufnahmegebühr
sind zu entrichten. |
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2. |
Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. |
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3. |
Sie sind bis zu dem von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Termin an
den Verein zu entrichten. |
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4. |
Sie sind jährlich im Voraus zu zahlen und für
das Eintrittsjahr voll zu entrichten. |
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5. |
Sie können bei Nichtentrichtung nach
vorhergehender Mahnung durch den Verein
gerichtlich eingeklagt werden. Die Kosten trägt
das Mitglied. |
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§ 10 Organe des
Vereins |
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1. |
Vorstand (§ 11 und 12 der Satzung) |
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2. |
Ausschuss (§ 13 der Satzung) |
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3. |
Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 21 der Satzung) |
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§ 11 Vorstand |
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1. |
Zum Vorstand gehören (§ 26 BGB) der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassier. |
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2. |
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein,
der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied. |
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3. |
Der Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Für
jede Wahlperiode werden 2 Rechnungsprüfer
bestellt. Sie haben Kassenprüfungen vorzunehmen.
Ihr Bericht ist auf der Mitgliederversammlung
schriftlich zu geben. |
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4. |
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit
seinem Ausscheiden aus dem Verein. |
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5. |
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit
seinem Ausscheiden aus dem Verein. |
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§ 12 Beschränkung
der Vertretungsmacht des Vorstandes |
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Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit
Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§
26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder
Verkauf von Grundstücken sowie außerdem zur
Aufnahme eines Kredites von mehr als 2000,- DM
(m. W. zweitausend) die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist. |
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§ 13 Ausschuss |
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1. |
Dieser besteht aus dem Vorstand und |
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2. |
aus folgenden, von der Mitgliederversammlung
gewählten Ämtern: Sportwart, Wasserwart,
Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendwart
und aus den Gründungsehrenmitgliedern. |
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3. |
Der Ausschuss tätigt alle Belange des Vereins in
geschlossenen und öffentlichen
Ausschusssitzungen. |
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4. |
Jedes Ausschussmitglied hat in den Sitzungen ein
Stimmrecht. |
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§ 14
Arbeitseinsätze |
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1. |
Alle aktiven und befristeten Mitglieder sind zu
Arbeitseinsätzen verpflichtet. |
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2. |
Falls dem von der Mitgliederversammlung
geforderten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen
wird, ist der dafür festgesetzte Geldbetrag an
den Verein zu entrichten. |
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3. |
Für schwerbeschädigte und nicht arbeitsfähige
Mitglieder kann auf Antrag an den Ausschuss eine
Sonderregelung von Fall zu Fall getroffen
werden. |
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§ 15 Stimmrecht |
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1. |
Aktive, passive, Ehrenmitglieder und
Gründungsehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht
bei Volljährigkeit |
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2. |
Befristete Mitglieder und Jugendliche unter 18
Jahren besitzen kein Stimmrecht. |
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3. |
Das Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters ist
ausgeschlossen. |
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4. |
Bei Abstimmungen in Versammlungen und
Ausschusssitzungen zählt die einfache Mehrheit. |
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§ 16 Berufung der
Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen |
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1.1 |
Wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch |
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1.2 |
Mindestens einmal jährlich, möglichst in den
ersten drei Monaten des Kalenderjahres; |
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1.3 |
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes
binnen drei Montagen. |
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2. |
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl
stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.
1/1.2 zu berufenden Versammlung einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechnung
vorzulegen und die Versammlung über die
Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen. |
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3. |
Die Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn die Einberufung von einem Viertel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. |
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§ 17 Form der
Berufung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen zu berufen. |
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2. |
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand
der Beschlussfassung (Die Tagesordnung)
bezeichnen. |
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3. |
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift. |
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§ 18
Beschlussfähigkeit |
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1. |
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung. |
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2. |
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei
Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. |
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3. |
Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach
Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf
von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine
weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem
ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen. |
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4. |
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat
einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten. |
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5. |
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig. |
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|
§ 19
Beschlussfassung |
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1. |
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag
von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich
und geheim abzustimmen. |
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2. |
Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
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3. |
Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
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4. |
Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der
Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich, die Zustimmung der nicht
erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. |
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5. |
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich. |
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§ 20 Beurkundung
der Versammlungsbeschlüsse |
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1. |
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift aufzunehmen. |
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2. |
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der
Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der
letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift. |
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3. |
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen. |
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§ 21 Auflösung des
Vereins |
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1. |
Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (vgl. § 19, Abs. 5 der
Satzung) aufgelöst werden. |
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2. |
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11
der Satzung). |
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3. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Ingolstadt zur
ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung
für gemeinnützige Zwecke. |
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Diese Satzung
wurde am 29.05.1987 beschlossen. |
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