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Satzung

 

Sportfischer Irgertsheim

 

 

§ 1 Name und Sitz
     
  1. Der Verein führt den Namen „Sportfischer Irgertsheim“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
     
     
§ 2 Zweck des Vereins
     
  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des privaten Angelsports.
  2. Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Erwerb gerichtete Organisation. Er ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral.
     
     
§ 3 Vereinstätigkeit
     
  1. Der Verein hat den Mitgliedern durch Kauf oder Pacht von Fischrechten oder durch Beschaffung von Berechtigungsscheinen die Gelegenheit zur Ausübung des Angelsports zu geben.
  2. Er hat seine Gewässer zu hegen und zu pflegen, zu erhalten, zu mehren, zu schützen und ordnungsgemäß zu besetzen.
  3. Er hat den Mitgliedern und der Jugend durch Schulung und praktische Ausbildung das Rüstzeug zum waidgerechten Sportfischer zu geben.
  4. Er hat mit allen Stellen des Schutzes der Tiere, der Natur und der Landschaft Kontakt zu pflegen und diese Einrichtung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
  5. Um den Sportfischereigedanken nachhaltig unterstützen zu können, ist der Verein bestrebt, sich dem Bayerischen Landesfischereiverband oder einer andere Organisation anzuschließen.
  6. Persönliche Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins sind unzulässig.
     
     
§ 4 Verwaltung des Vereins
     
  1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Rückvergütungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Ausgaben für die Verwaltung dürfen ein Mindestmaß nicht überschreiten.
  3. Als Grundlage zur Beitragsfestsetzung dürfen nur die Verwaltungskosten des Vereins und die Pacht und Gewässerunterhaltungs- und Besatzkosten des Vereins und die Rücklage zum Kauf von Fischrechten oder Fischweihern dienen.
  4. Für Vereinszwecke ausgelegte Gelder oder bei Verrichtungen für den Verein entstandene Unkosten werden nur in tatsächlicher Höhe vergütet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
     
§ 5 Mitgliederformen
     
  1. Aktive Mitgliedschaft

Ihre Aufnahme ist vom Besitz eines gültigen Fischereischeines und von der Anzahl der freien Plätze an den Vereinsgewässern abhängig.

  2. Passive Mitgliedschaft

Ein Anspruch auf Übernahme in die aktive Mitgliedschaft besteht. Sie erfolgt vor anderen Antragstellern. Passive Mitglieder haben ein Recht auf kurzfristige Fischereiberechtigungsscheine.

  3. Befristete Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft befristeter Mitglieder beginnt am 01.01. eines Kalenderjahres und endet am 31.12. ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  4. Ehrenmitgliedschaft

Jedes Mitglied kann Ehrenmitglied werden. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch von dem Arbeitseinsätzen, Beitrags- und sonstigen Zahlungen befreit. Über ihre Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Gründungsmitglieder

Alle Mitglieder, die bei der Gründungsversammlung anwesend waren.

  6. Gründungsehrenmitglieder

Sie haben die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder, besitzen aber Sitz und Stimme im Ausschuss. Über ihre Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

     
     
§ 6 Eintritt von Mitgliedern
     
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss in geheimer Abstimmung.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Bei Minderjährigen muss die Beitrittserklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen.
     
     
§ 7 Austritt von Mitgliedern
     
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Austritt ist dem Ausschuss schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Ausschusses erforderlich.
     
     
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
     
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei Feststellung eines vereinsschädigenden Sachverhalts oder eines umweltschädigenden Vergehens innerhalb des Vereins zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Ausschuss in geheimer Sitzung.
  4. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung zu verlesen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Ausschluss muss dem Mitglied durch den Ausschuss unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
     
     
§ 9 Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
     
  1. Ein Mitgliederbeitrag und eine Aufnahmegebühr sind zu entrichten.
  2. Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Sie sind bis zu dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Termin an den Verein zu entrichten.
  4. Sie sind jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  5. Sie können bei Nichtentrichtung nach vorhergehender Mahnung durch den Verein gerichtlich eingeklagt werden. Die Kosten trägt das Mitglied.
     
     
§ 10 Organe des Vereins
     
  1. Vorstand (§ 11 und 12 der Satzung)
  2. Ausschuss (§ 13 der Satzung)
  3. Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 21 der Satzung)
     
     
§ 11 Vorstand
     
  1. Zum Vorstand gehören (§ 26 BGB) der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier.
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Für jede Wahlperiode werden 2 Rechnungsprüfer bestellt. Sie haben Kassenprüfungen vorzunehmen. Ihr Bericht ist auf der Mitgliederversammlung schriftlich zu geben.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
     
     
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
     
    Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 2000,- DM (m. W. zweitausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
     
     
§ 13 Ausschuss
     
  1. Dieser besteht aus dem Vorstand und
  2. aus folgenden, von der Mitgliederversammlung gewählten Ämtern: Sportwart, Wasserwart, Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendwart und aus den Gründungsehrenmitgliedern.
  3. Der Ausschuss tätigt alle Belange des Vereins in geschlossenen und öffentlichen Ausschusssitzungen.
  4. Jedes Ausschussmitglied hat in den Sitzungen ein Stimmrecht.
     
     
§ 14 Arbeitseinsätze
     
  1. Alle aktiven und befristeten Mitglieder sind zu Arbeitseinsätzen verpflichtet.
  2. Falls dem von der Mitgliederversammlung geforderten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen wird, ist der dafür festgesetzte Geldbetrag an den Verein zu entrichten.
  3. Für schwerbeschädigte und nicht arbeitsfähige Mitglieder kann auf Antrag an den Ausschuss eine Sonderregelung von Fall zu Fall getroffen werden.
     
     
§ 15 Stimmrecht
     
  1. Aktive, passive, Ehrenmitglieder und Gründungsehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht bei Volljährigkeit
  2. Befristete Mitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren besitzen kein Stimmrecht.
  3. Das Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen.
  4. Bei Abstimmungen in Versammlungen und Ausschusssitzungen zählt die einfache Mehrheit.
     
     
§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung
     
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
  1.1 Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
  1.2 Mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres;
  1.3 Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Montagen.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1/1.2 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
     
     
§ 17 Form der Berufung
     
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
     
     
§ 18 Beschlussfähigkeit
     
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
     
     
§ 19 Beschlussfassung
     
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
     
     
§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
     
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
     
     
§ 21 Auflösung des Vereins
     
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 19, Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
     
     
Diese Satzung wurde am 29.05.1987 beschlossen.
     

 

 

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